Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der TLV-Events („TLV“) : Stand 01.12.2012
I. Für alle Verträge geltende Bedingungen
§ 1 Anwendungsbereich; Schriftformerfordernis
Die folgenden AGB sind Bestandteil sämtlicher Verträge der TLV. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
(„AG“) wird hiermit ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen. Vertragliche Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der TLV. Dies gilt auch, soweit
die TLV in der Vergangenheit stillschweigend auf die Beachtung der Schriftform verzichtet hat.
§ 2 Zustandekommen und Einverständnis
Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge der TLV sind freibleibend. Erst die Bestellung durch den AG ist ein bindendes
Angebot. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder dem Beginn der Ausführung der vereinbarten Leistung (Übergabe, Versand, Überlassung) durch die TLV zustande. Mit dem Abschluss des Vertrags
erkennt der AG die Gültigkeit der AGB an.
§ 3 Preise und Kosten
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise ab Lager der TLV. Anfallende Nebenkosten wie für
Porto, Transport, Zwischenlagerung sowie den Auf- und Abbau von Anlagen trägt der AG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Gegebenenfalls aufgeführte Logistikkosten beziehen sich immer auf die am Tag der Kalkulation geltenden Betriebskosten. Bei Änderungen des Marktpreises der einzelnen Kostenpunkte (wie
z.B. Kraftstoffkosten, Maut, etc.) behält sich die TLV eine Anpassung nach marktüblichen Kriterien vor. Gebühren, Zusatzleistungen und sonstige Kosten, die zum Zwecke der Erfüllung behördlicher
Auflagen erforderlich sind, trägt der AG. Dasselbe gilt für Zusatzkosten, welche zum Beispiel durch Planungsänderungen, Modifizierungen aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben oder durch
Bau- und Abnahmeverzögerungen verursacht werden.
§ 4 Leistungsbeschreibung
Angaben über den Lieferumfang, das Aussehen, die Leistungen, Maße und Gewichte des Vertragsgegenstandes sind als annähernd
zu betrachten und dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert
sind.
§ 5 Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Die TLV kann von dem AG eine Vorauszahlung von bis zu 100% der vereinbarten Gesamtsumme verlangen. Bankgebühren,
beispielsweise für Sicherungsleistungen und Bürgschaften, trägt der AG. Kommt der AG mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, ist die TLV ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten – beziehungsweise 8 Prozentpunkten bei Verträgen mit Unternehmern – über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der AG ist
zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der TLV unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des AG sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Gefahrübergang
Werden Gegenstände auf Wunsch des AG versandt, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Gegenstände auf den AG über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Gegenstände mit der Übergabe an den AG, an einen von ihm beauftragten Dritten oder mit Anlieferung am Einsatzort auf den AG über.
§ 7 Haftung
Für Schäden des AG, die durch die TLV verursacht werden, haftet die TLV nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer
Organe oder Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Zur Verfügung gestellte Unterlagen
Die TLV behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Firmenlogos,
bildlichen Darstellungen, Texten, Daten, Medien, Materialien und Objekten (zum Beispiel Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Präsentationen, Bilder, Konzepte, Designs, Filme, Dateien) vor. Diese dürfen
ohne die Zustimmung der TLV weder verwendet noch in Umlauf gebracht oder vervielfältigt werden. Der AG behandelt diese Gegenstände vertraulich und verpflichtet sein Personal und gegebenenfalls
einbezogene Dritte entsprechend. Zur Verfügung gestellte Unterlagen wie zum Beispiel Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd
maßgebend. Der AG hat unverzüglich sämtliche ausgewiesenen Maße, Gegebenheiten und Daten nochmals zu prüfen und die TLV auf eventuelle Abweichungen hinzuweisen.
§ 9 Elektronische Datenverarbeitung; Hinweis nach § 33 BDSG
Die TLV speichert und verarbeitet die von dem AG angegebenen Daten elektronisch, soweit dies zur Durchführung und
Abwicklung des Vertrags sowie zur internen Verwaltung erforderlich ist. Ohne ausdrückliche Zustimmung des AG werden die Daten nicht an Dritte weitergegeben.
§ 10 Wirksamkeit; Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Alle Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand – soweit zulässig – ist
Remscheid.
II. Besondere Bedingungen für Miet-, Werk- und Dienstverträge
§ 11 Anwendungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen der §§ 1-9 für sämtliche Miet-, Werk- und Dienstverträge der
TLV. „Gegenstände“ im Sinne der nachfolgenden Bedingungen sind alle Mietgegenstände, Geräte, Anlagen, Werkzeuge, Hilfsmittel, Verbrauchsmaterialien und Zubehörteile, welche bei einem Miet-, Werk oder
Dienstvertrag zwischen der TLV und dem AG verwendet werden.
§ 12 Funktionsumfang; Tagessätze
Die TLV behält sich vor, die im Vertrag oder Angebot aufgeführten Gegenstände durch funktionsgleiche zu ersetzen, sofern
dafür ein wichtiger Grund vorliegt und keine Interessen des AG entgegenstehen. Bei Angaben zu vergütungspflichtigen Personalleistungen in Tagessätzen (zum Beispiel Auf- und Abbau von Anlagen)
beinhaltet ein Tagessatz maximal 10 Arbeitsstunden inklusive gesetzlich vorgeschriebener Pausen. Anfallende Überstunden werden mit 25% Aufschlag berechnet.
§ 13 Kaution
Die TLV kann eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der Gegenstände verlangen. Die Kaution wird dem AG nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses und beanstandungsfreiem Wiedereintreffen der Gegenstände bei der TLV unverzinst zurückgezahlt.
§ 14 Abnahme; Rückgabe
Der AG ist verpflichtet, Gegenstände bei Übergabe oder bei Anlieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und
der TLV etwaige Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Bei Auf- und Abbau von Anlagen hat der AG unverzüglich und unaufgefordert sämtliche Maße und Gegebenheiten vor Ort zu prüfen und die TLV auf
eventuelle Abweichungen hinzuweisen. Unterlässt er die Prüfung nach den beiden vorstehenden Sätzen, gilt der Zustand der Gegenstände als mängelfrei akzeptiert. Soweit die Leistung der TLV der Abnahme
bedarf, ist der AG hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die
Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann die TLV auch Teilabnahmen verlangen. Verweigert der AG
die Abnahme auch nach wiederholter Aufforderung, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der an die TLV zurückgelieferten Gegenstände behält sich
die TLV eine Frist von zwei Wochen vor.
§ 15 Nutzung; Einsatzort; Zwischenlagerung
Der AG ist verpflichtet, die Gegenstände ausschließlich dem vereinbarten Verwendungszweck entsprechend zu benutzen. Er hat
die Gegenstände mit Sorgfalt zu behandeln. Der Einsatzort der Gegenstände ist der TLV anzuzeigen und darf ohne deren Zustimmung nicht geändert werden. Ohne vorherige Zustimmung der TLV dürfen die
Gegenstände nicht ins Ausland verbracht werden. Eine Weitervermietung der Gegenstände an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der TLV nicht zulässig. Der AG hat die Geräte in seinem unmittelbaren
Besitz zu belassen und vor jeglichem Zugriff unbefugter Dritter zu bewahren. Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist die TLV berechtigt, einen Aufschlag auf den vertraglich
vereinbarten Preis in Höhe des Listen-Tagesmietpreises zu erheben.
Der AG ermöglicht der TLV die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Ebenfalls dürfen die Gegenstände unter keinen Umständen in nicht entsprechend gesicherten und versicherten Örtlichkeiten (zum
Beispiel in der Zeit von 22.00 - 6.00 Uhr in nicht explizit dafür versicherten Fahrzeugen) aufbewahrt werden. Der AG ist verpflichtet, die TLV über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor
der Erfüllung vertraglicher Pflichten rechtzeitig zu informieren. Wird die TLV außerhalb des eigenen Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem AG alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten
notwendigen Maßnahmen. Die TLV ist berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind oder entsprechende Informationen
fehlen.
§ 16 Überwachung der Gegenstände; Höhere Gewalt
Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die TLV während einer Veranstaltung die Funktionen der Gegenstände überwacht, so
kann die TLV die Gegenstände und Aufbauten außer Betrieb setzen oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch das Wetter oder andere äußere Umstände eine Gefahr für die Gegenstände oder für die körperliche
Unversehrtheit anwesender Personen besteht. Dasselbe gilt, wenn eine solche Gefahr durch Aufruhr, Panik oder ähnliches verursacht wird. Der AG kann aus der Abschaltung oder dem Abbau der Gegenstände
aus den vorgenannten Gründen keine Ansprüche gegen die TLV geltend machen.
§ 17 Anzeigepflicht bei Schäden; Werterhaltung; Reparaturen
Der AG ist verpflichtet, der TLV unverzüglich alle während der Vertragsdauer auftretenden Schäden oder den Verlust der
Gegenstände anzuzeigen. Für Beschädigungen der Gegenstände, die eine Reparatur erfordern oder ihren Wert erheblich mindern, haftet der AG. Dies gilt insbesondere für Schäden durch den Betrieb an
Überspannung oder an falsch belegten Stromanschlüssen, auch wenn solche Anschlüsse der TLV zur Verfügung gestellt werden. Dem AG ist es untersagt, eigenmächtig Reparaturen oder Änderungen an den
Gegenstände vorzunehmen. Der AG ist zum Ausgleich des Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns verpflichtet, welchen die TLV dadurch erleidet, dass die Gegenstände nicht in vertragsgemäßem
Zustand zurückgegeben werden und daher repariert, gereinigt oder sonst bearbeitet werden müssen.
§ 18 Versicherung; Wiederbeschaffung
Bei Verlust der Gegenstände haftet der AG mit dem vollen Wiederbeschaffungswert. Der AG ist verpflichtet, eine
ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen die mit den Gegenständen verbundenen Risiken (vor allem Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl, Haftpflicht) abzuschließen. Eine entsprechende
Bestätigung ist der TLV auf Verlangen vorzulegen.
§ 19 Stornierung
Storniert der AG den Vertrag, so gilt der schriftliche Eingang der Stornierung bei der TLV als Stornierungszeitpunkt. Im
Falle einer Stornierung ist der AG verpflichtet, für alle offen stehenden Vertragstage folgende Stornokosten zu tragen:
bis 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer-/Ausführungstermin: 30 % des Auftragsvolumens;
bis 20 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer-/Ausführungstermin: 50 % des Auftragsvolumens;
bis 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer-/Ausführungstermin: 75 % des Auftragsvolumens;
bis 5 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer-/Ausführungstermin:100 % des Auftragsvolumens.
Bereits erbrachte Leistungen (Planung, Aufmaße, Zeichnungserstellung, Vorprogrammierung, Ortsbesichtigungen und ähnliche) sowie speziell für den jeweiligen Auftrag getätigte Materialeinkäufe oder
Sonderanfertigungen werden zusätzlich zu den Stornokosten berechnet. Dasselbe gilt für alle Kosten (Beschaffungskosten, Reisekosten, Unterlagen- und Literaturstudium und ähnliche), die mit der
Auftragsbearbeitung entstanden sind.
§ 20 Vorzeitige Beendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ist die TLV berechtigt, die vollen Auftrags- und Personalkosten für die
ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer zu erheben, sofern nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Organe oder Erfüllungsgehilfen der TLV vorliegt. Weitergehende
Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 21 Überschreitung der Vertragsdauer
Pro Überschreitungstag der Vertragsdauer wird der volle Listen-Tagesmietpreis (ohne Einräumung von Rabatten oder
Staffelungen) für die Gegenstände in Rechnung gestellt. Alle darüber hinausgehenden Kosten, insbesondere für Schäden, die durch Nutzungsausfall oder Ersatzbeschaffung entstanden sind, trägt der AG.
In den angegebenen Preisen ist – wenn nicht anders ausgewiesen – eine maximale Nutzungsdauer von 12 Stunden je Einsatztag kalkuliert. Zusätzliche Einsatzzeiten werden anteilig nachberechnet. Dasselbe
gilt bei einer Überschreitung der innerhalb des Vertragszeitraums festgelegten Einsatztage und Zeiten.
§ 22 Lizenzen; Nutzungsrechte; Genehmigungen
Bild- und Tonwiedergaben sowie Software dürfen nur nach den Bedingungen der Lizenzinhaber eingesetzt werden. Dies gilt
insbesondere für mitzuverwendende Software, die jeweils nur für das dafür bestimmte EDV-System zu nutzen ist. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der AG alle zur Durchführung
benötigten Genehmigungen, Lizenz- und Nutzungsrechte einzuholen und die dabei entstehenden Kosten zu tragen, insbesondere für GEMA-Gebühren, KSK-Zahlungen, Verzollung, Maut, Park- und
Sondernutzungsgenehmigungen sowie für Bauprüfungsverfahren und Baugenehmigungen. Der AG haftet für alle Schäden, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen; die TLV ist nicht verpflichtet, zu
überprüfen, ob die nötigen Genehmigungen, Lizenz- und Nutzungsrechte bestehen und ausreichend sind. Werden der TLV oder Dritten Unterlagen, Medien, Daten, Software, Geräte, Betriebsmittel,
Räumlichkeiten, Abstellflächen oder ähnliches zur Verfügung gestellt, so liegt die Verantwortung für die Nutzungsberechtigung bei dem AG. Die TLV haftet nicht für Kosten, die aufgrund einer nicht
ordnungsgemäß eingeholten Nutzungsgenehmigung oder einer nicht schriftlich an sie weitergegebenen Nutzungseinschränkung entstehen. Der AG stellt die TLV im Fall nicht bedingungsgemäßer Nutzung der
oben aufgeführten Gegenstände von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenz- oder Rechteinhaber frei.
§ 23 Ersatzteile; Backup; Bereitschaftsartikel
Werden kostenfrei mitgelieferte Ersatzteile wie Leuchtmittel, Sicherungen oder ähnliche durch den AG oder Dritte genutzt,
so sind die als vermeintlich defekt ausgewechselten und aus den Gegenständen der TLV stammenden Originalteile mit zurückzugeben. Bei einer unvollständigen Rückgabe der Originalteile werden die
genutzten Ersatzteile mit dem Listenpreis in Rechnung gestellt. Werden kostenfrei oder zu Sonderkonditionen mitgelieferte Ersatzgegenstände (Cold-Backup) eingesetzt oder vorhandene
Nutzungsversiegelungen beschädigt, ohne dass ein Nachweis über die Unbrauchbarkeit der ursprünglichen Gegenstände erbracht wird, so ist die TLV berechtigt, zusätzlich zum vertraglich vereinbarten
Preis den vollen Listen-Mietpreis der Ersatzgegenstände für den gesamten Vertragszeitraum zu erheben. Bereitschaftsartikel wie Klebebänder, Feuerlöscher, Verbandskästen und ähnliche Gegenstände, bei
denen Verpackungen, Siegel oder Plomben bei der Rücklieferung beschädigt sind, werden durch die TLV einer vollständigen Prüfung und gegebenenfalls Auffüllung unterzogen. Die hieraus entstehenden
Kosten trägt der AG.
§ 24 Unfallverhütung; Arbeitssicherheit
Der AG trägt dafür Sorge, dass durch ihn oder Dritte bereitgestellte Gerätschaften und Zubehörteile sowie die örtlichen
Gegebenheiten, die der TLV für die Verrichtung der Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, den gesetzlichen Bestimmungen, den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entsprechen und dass alle Arbeiten des AG und Dritter, die den Arbeitsbereich der TLV betreffen, nach diesen Bestimmungen, Vorschriften und Regeln verrichtet werden. Insbesondere
sind die Verordnungen DGUV V17, DGUV1 sowie die geltenden VDE-Normen und die Sicherheitsstandards der Branchenverbände einzuhalten. Sofern nicht anders vereinbart, obliegen dem AG die Pflichten zur
Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeits- und Sicherheitskoordination.
Soweit der TLV Mitarbeiter des AG oder Dritte zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, ist die TLV ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit-
und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich anders festgehalten, ist der AG für die Überprüfung des sicherheitstechnischen Zustands der Geräte, des Zubehörs und
der Materialien, die durch ihn oder durch von ihm beauftragte Personen benutzt oder verarbeitet werden, selbst verantwortlich. Insbesondere hat der AG die sachliche und fachliche Eignung des von ihm
eingesetzten Personals sicher zu stellen. Für Schäden, die darauf beruhen, dass der AG diese Pflichten verletzt, wird die Haftung der TLV ausgeschlossen.
§ 25 Stellung von Personal; Personelle Verantwortung; Aufsichtspersonen
Personelle Pflichten und Haftungen, die sich aus den geltenden Bestimmungen ergeben, werden ausschließlich innerhalb des
vertraglich festgelegten Delegationsumfangs übernommen. Gleiches gilt für die sich aus dem Arbeitsschutz ergebenden Pflichten und Haftungen der Aufsichtspersonen gegenüber Personen, die nicht durch
die TLV beschäftigt sind. Die von der TLV gestellten Veranstaltungsmeister, Fachkräfte und ähnlich gestellte Personen sind insbesondere nur dann als verantwortliche Personen im bau- und
arbeitsschutzrechtlichen Sinne tätig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Wahrnehmung und den Umfang dieses Pflichtenbereichs besteht. Durch eine reine Positionstitulierung
(wie zum Beispiel „Technischer Leiter“) erwächst keinesfalls eine solche Pflichtenübertragung. Für fehlerhafte Arbeiten von Personen, die nicht durch die TLV beschäftigt sind, haftet die TLV nicht,
sofern sie nicht fehlerhafte Anweisungen gegeben oder ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Derart beigestellte Personen sind keine Erfüllungsgehilfen der TLV
§ 26 Verpflegung; Unterkunft; Spesen
Verpflegung und Getränke für das gegebenenfalls gestellte Personal sind vom AG zu stellen (kein Fastfood). Stellt der AG
keine ausreichende Verpflegung, so berechnet die TLV dem AG eine Spesenpauschale in Höhe von 25,-- € je Person und angebrochener Arbeitseinheit (10 Stunden). Soweit nicht ausdrücklich anders
vereinbart, hat der AG alle Kosten für eine unmittelbar nah am Einsatzort liegende Übernachtungsmöglichkeit (Hoteleinzelzimmer) für das zum Einsatz kommende Personal im Voraus zu
übernehmen.
III. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
§ 27 Anwendungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen der §§ 1-9 für sämtliche Kaufverträge der
TLV.
§ 28 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Kaufsache verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der TLV. Der AG hat die TLV unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der
TLV die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den entstandenen Schaden.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der AG verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Der AG ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der AG schon jetzt an die TLV in Höhe des vereinbarten
Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der AG bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den AG erfolgt stets namens und im Auftrag der MTS. In diesem Fall setzt sich das
Recht des AG an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit fremden Sachen verarbeitet wird, erwirbt die TLV das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des AG als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der AG anteilsmäßiges Miteigentum an die TLV und verwahrt dieses für sie. Zur Sicherung der Forderungen gegen den AG tritt dieser auch solche
Forderungen an die TLV ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die TLV verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die vorstehenden Regelungen
zum Eigentumsvorbehalt gelten nur gegenüber Unternehmern.
§ 29 Lieferzeitpunkt
Sofern die TLV einen bestimmten Lieferzeitpunkt angibt, setzt die Einhaltung dieses Zeitpunkts die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des AG voraus, insbesondere im Hinblick auf Vorleistungspflichten (siehe auch § 5 dieser AGB). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten. Die TLV haftet im Fall des von ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von
max. 3 % des Lieferwertes (pauschalierte Verzugsentschädigung), maximal jedoch in Höhe von 15 % des Lieferwertes. Andere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AG wegen eines Lieferverzugs bleiben
unberührt.
§ 30 Abnahme
Sofern die TLV dem AG die Bereitstellung der Kaufsache anzeigt, ist der AG verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach
Zugang der Bereitstellungsanzeige die Kaufsache am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Nimmt der AG die Kaufsache nicht innerhalb dieser Frist ab, kann die TLV ihm eine Nachfrist von vierzehn Tagen
zur Abnahme setzen und erklären, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann die TLV vom Kaufvertrag zurückzutreten und, sofern der AG schuldhaft
gehandelt hat, Schadenersatz wegen Nichtleistung verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der AG die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offensichtlich innerhalb der
Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
§ 31 Gewährleistung
Bei Kaufverträgen über neu hergestellte Sachen verjähren Gewährleistungsansprüche mit Ablauf von einem Jahr nach
Gefahrübergang (siehe § 6 dieser AGB). Bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen verjähren Gewährleistungsansprüche mit Ablauf von drei Monaten nach Gefahrübergang, wenn der AG Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB ist. Ist der AG Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt diese Frist 1 Jahr.
Sofern die Regeln über den Handelskauf Anwendung finden, kann der AG nur dann Gewährleistungsansprüche gegen die TLV geltend machen, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die Kaufsache einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so bessert die TLV innerhalb von 14 Tagen vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge die Kaufsache nach oder liefert Ersatz. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG –
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Vor einer Rücksendung der Kaufsache ist die Zustimmung der TLV einzuholen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Kaufvertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch den AG oder Dritte unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten
oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware vom AG nachträglich an einen anderen Ort
verbracht worden ist.